3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine entstanden. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.