Dieses Versehen ist einer Berichtigung zugänglich (vgl. dazu auch BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 83 StPO). Drittens darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. 2.4 Vor diesem Hintergrund hat ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzufinden, was bedeutet, dass die Beschwerdekammer vorliegend sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten.