An den eben erwähnten gesetzlichen Folgen jedoch vermag der Umstand, dass kein eigentlicher «berichtigter Entscheid» erging, nichts zu ändern. Erstens ist es offenkundig, dass die Staatsanwältin eine inhaltliche Änderung vornahm: Der Beschwerdeführer muss jetzt einen höheren Geldbetrag bezahlen. Zweitens liegt der Berichtigung eindeutig ein Fehler im Ausdruck und kein Fehler in der Willensbildung zugrunde: Fälschlicherweise hat die Staatsanwältin die in Ziffer 2 des Dispositivs festgesetzten CHF 1‘800.00 auf CHF 900.00 in Ziffer 4 gekürzt. Dieses Versehen ist einer Berichtigung zugänglich (vgl. dazu auch BRÜSCHWEILER, a.a.