O., N. 18 f. zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a). 2.3 Die zuständige Staatsanwältin hat die Berichtigung am 26. August 2016 zwar bloss in Verfügungsform gekleidet und auch nur einen Teil des Dispositivs des Strafbefehls vom 30. April 2015 – konkret Ziffer 4 – abgeändert respektive anders in Rechnung gestellt. An den eben erwähnten gesetzlichen Folgen jedoch vermag der Umstand, dass kein eigentlicher «berichtigter Entscheid» erging, nichts zu ändern.