Der Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und dass es ihr erst zu diesem Zeitpunkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Allerdings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», das heisst eine inhaltliche Änderung verbunden ist (STOHNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art.