Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 4 ihrer Stellungnahme schreibt – nicht die Beschwerde zur Verfügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall also die Einsprache. Der Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und dass es ihr erst zu diesem Zeitpunkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll.