2 2.2 Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft in Ziffer 4 ihrer Stellungnahme schreibt – nicht die Beschwerde zur Verfügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorliegenden Fall also die Einsprache.