2. 2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig, oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorgenommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann gegen den abweisenden Entscheid Beschwerde geführt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 83 StPO). Hier wurde jedoch von Amtes wegen berichtigt, weswegen ein anderer Rechtsmittelweg angezeigt ist.