SR 312) angefochten werden könne. Dementsprechend wurde das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weitergeleitet, welche mit Verfügung vom 8. September 2016 ein Beschwerdeverfahren eröffnete. 1.5 Mit Stellungnahme vom 13. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein.