Die Berichtigung konnte dem Beschwerdeführer am 31. August 2016 eröffnet werden. Innert zehntägiger Frist erhob er sinngemäss Einsprache, die er damit begründete, dass der bei der Kostenberechnung aufgetretene Fehler nicht ihm anzulasten sei. Es sei deshalb nicht zulässig, den Strafbefehl vom 30. April 2015 zu berichtigen. 1.4 Die Berichtigung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) angefochten werden könne.