Innert laufender Frist erhob er keine Einsprache. 1.2 Der Strafbefehl vom 30. April 2015 enthielt einen Rechnungsfehler, indem in dessen Ziffer 2 zwar eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verhängt wurde, in Ziffer 4 jedoch ein für die Geldstrafe zu entrichtender Betrag von CHF 900.00 aufgeführt wurde. 1.3 Dieser Rechnungsfehler wurde mit Verfügung vom 26. August 2016 berichtigt. Die Berichtigung konnte dem Beschwerdeführer am 31. August 2016 eröffnet werden.