Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 26. August 2016 (EO 2015 1643) Regeste: Art. 83 Abs. 1 StPO; Rechtsmittel nach einer Berichtigung von Amtes wegen Gegen eine staatsanwaltschaftliche Berichtigung von Amtes wegen, mit welcher eine inhaltliche Änderung verbunden ist, steht nicht die Beschwerde zur Verfügung. Vielmehr beginnt hinsichtlich des geänderten Gegenstands eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen (E. 2.2 f.). Erwägungen: