Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 366 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch Bern, 6. Oktober 2016 www.justice.be.ch/obergericht Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Ober- richter Studiger Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand Erläuterung und Berichtigung von Entscheiden Strafverfahren wegen Nötigung (Versuch), Sachentziehung, Wi- derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 26. August 2016 (EO 2015 1643) Regeste: Art. 83 Abs. 1 StPO; Rechtsmittel nach einer Berichtigung von Amtes wegen Gegen eine staatsanwaltschaftliche Berichtigung von Amtes wegen, mit welcher eine in- haltliche Änderung verbunden ist, steht nicht die Beschwerde zur Verfügung. Vielmehr beginnt hinsichtlich des geänderten Gegenstands eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen (E. 2.2 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Gestützt auf eine Anzeige vom 4. Dezember 2014 erliess die Regionale Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau am 30. April 2015 gegen A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführer) einen Strafbefehl, mit dem dieser zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verurteilt wurde. In- nert laufender Frist erhob er keine Einsprache. 1.2 Der Strafbefehl vom 30. April 2015 enthielt einen Rechnungsfehler, indem in des- sen Ziffer 2 zwar eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00, ausma- chend CHF 1‘800.00, verhängt wurde, in Ziffer 4 jedoch ein für die Geldstrafe zu entrichtender Betrag von CHF 900.00 aufgeführt wurde. 1.3 Dieser Rechnungsfehler wurde mit Verfügung vom 26. August 2016 berichtigt. Die Berichtigung konnte dem Beschwerdeführer am 31. August 2016 eröffnet werden. Innert zehntägiger Frist erhob er sinngemäss Einsprache, die er damit begründete, dass der bei der Kostenberechnung aufgetretene Fehler nicht ihm anzulasten sei. Es sei deshalb nicht zulässig, den Strafbefehl vom 30. April 2015 zu berichtigen. 1.4 Die Berichtigung enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, wonach die Verfügung mit Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) angefochten werden könne. Dementsprechend wurde das Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschwerdekammer weitergeleitet, welche mit Verfü- gung vom 8. September 2016 ein Beschwerdeverfahren eröffnete. 1.5 Mit Stellungnahme vom 13. September 2016 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. 2.1 Ist das Dispositiv eines Entscheids unklar, widersprüchlich oder unvollständig, oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so wird von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vorge- nommen (Art. 83 Abs. 1 StPO). Stellt eine Partei ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung und wird dieses abgewiesen, so kann gegen den abweisenden Ent- scheid Beschwerde geführt werden (STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 20 zu Art. 83 StPO). Hier wurde jedoch von Amtes wegen berichtigt, weswegen ein anderer Rechtsmittelweg angezeigt ist. 2 2.2 Gegen eine Berichtigung von Amtes wegen kann – wie auch die Generalstaatsan- waltschaft in Ziffer 4 ihrer Stellungnahme schreibt – nicht die Beschwerde zur Ver- fügung stehen, sondern es muss eine neue Frist für das ursprüngliche Rechtsmittel beziehungsweise den ursprünglichen Rechtsbehelf zu laufen beginnen, im vorlie- genden Fall also die Einsprache. Der Hintergrund dieser Überlegung ist, dass eine Partei erst mit dem Erläuterungs- oder Berichtigungsentscheid erfährt, was mit dem fehlerhaften ursprünglichen Urteil gemeint ist, und dass es ihr erst zu diesem Zeit- punkt zuzumuten ist, zu entscheiden, ob sie ein Rechtsmittel ergreifen soll. Aller- dings wird nur hinsichtlich derjenigen Punkte eine neue Rechtsmittelfrist ausgelöst, die Gegenstand der Berichtigung bilden. Ausserdem wird gefordert, dass mit der Berichtigung eine «materielle», das heisst eine inhaltliche Änderung verbunden ist (STOHNER, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 83 StPO; BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 83 StPO, m.w.H. etwa auf BGE 117 II 508 E. 1a). 2.3 Die zuständige Staatsanwältin hat die Berichtigung am 26. August 2016 zwar bloss in Verfügungsform gekleidet und auch nur einen Teil des Dispositivs des Strafbe- fehls vom 30. April 2015 – konkret Ziffer 4 – abgeändert respektive anders in Rechnung gestellt. An den eben erwähnten gesetzlichen Folgen jedoch vermag der Umstand, dass kein eigentlicher «berichtigter Entscheid» erging, nichts zu ändern. Erstens ist es offenkundig, dass die Staatsanwältin eine inhaltliche Änderung vor- nahm: Der Beschwerdeführer muss jetzt einen höheren Geldbetrag bezahlen. Zweitens liegt der Berichtigung eindeutig ein Fehler im Ausdruck und kein Fehler in der Willensbildung zugrunde: Fälschlicherweise hat die Staatsanwältin die in Zif- fer 2 des Dispositivs festgesetzten CHF 1‘800.00 auf CHF 900.00 in Ziffer 4 gekürzt. Dieses Versehen ist einer Berichtigung zugänglich (vgl. dazu auch BRÜSCHWEILER, a.a.O., N. 3 und 8 zu Art. 83 StPO). Drittens darf einer Partei aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich kein Nachteil erwachsen. 2.4 Vor diesem Hintergrund hat ein Einspracheverfahren nach Art. 354 StPO stattzu- finden, was bedeutet, dass die Beschwerdekammer vorliegend sachlich nicht zu- ständig ist. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, und die Akten sind der Staatsanwaltschaft zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. Entschädigungswürdige Aufwendungen sind dem Beschwerdeführer keine ent- standen. 3 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten sind der Regionalen Staatsan- waltschaft Emmental-Oberaargau zur gesetzlichen Folgegebung weiterzuleiten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten) Bern, 6. Oktober 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 4