Konkret sind sie allerdings gerade nicht einschlägig: Der Beschuldigte hat sich offensichtlich nicht strafrechtlich verantwortlich gemacht, sodass die Einstellung rechtmässig war. 5.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern zu entschädigen. Die Entschädigung wird festgesetzt auf pauschal CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST).