Überdies muss beachtet werden, dass – sobald sie grün wird – bei einer solchen Baustellenampel mit nachfolgend einseitiger Spur in erster Linie sichergestellt werden muss, dass nicht ein spät losgefahrenes Auto oder ein langsames Fahrrad die zu befahrende Spur noch beansprucht. Fernerhin bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner von staatsanwaltschaftlicher Seite gründlich widerlegten Behauptungen mehrfach vor, es sei eine rechtlich schwierige Lage zu beurteilen, weswegen ein Strafgericht damit zu befassen sei. Seine theoretischen Ausführungen treffen zu. Konkret sind sie allerdings gerade nicht einschlägig: