Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten sich Kinder oder andere Fussgänger auf der Fahrbahn (hinten links des Beschuldigten) befinden können, weswegen ein Schulterblick notwendig gewesen sei. Diese Behauptung mutet vorab gesucht und lebensfremd an; der Beschuldigte musste denn auch nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich Kinder oder andere Fussgänger hinten links auf der I.________ fortbewegen könnten. Ausserdem sei aus physikalisch-technischer Sicht angemerkt, dass Fahrzeuge im Vorwärtsgang generell vorwärts/seitwärts losfahren, da ausschliesslich die vorderen Räder eingelenkt werden können.