Daraus folgt, dass es südlich des Fussgängerstreifens realistisch betrachtet Platz für ein bis zwei Fahrzeuge hat, bevor die vorherige Sicherheitslinie beginnt (siehe auch die Orthophoto in der Dokumentation UTD). Folglich kann der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben vier bis fünf Fahrzeuge überholte, das Überholmanöver nicht im Leitlinienbereich vor der Baustelle begonnen haben. Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, es hätten sich Kinder oder andere Fussgänger auf der Fahrbahn (hinten links des Beschuldigten) befinden können, weswegen ein Schulterblick notwendig gewesen sei.