8 haltefläche zwischen Fussgängerstreifen und Ampel zwar vier bis fünf Meter lang, sodass dort ein Fahrzeug Platz zum Anhalten gehabt hätte. Allerdings ergibt sich in Anbetracht des technisch begrenzten Radeinschlagwinkels des Fahrzeugs des Beschuldigten, dass dieser in der Rotphase – unabhängig davon, ob er der Vorderste war – vor dem Fussgängerstreifen angehalten hatte (siehe Fotodokumentation UTD Nr. 3 und 4, Bodenspuren «e»).