Auch auf weitergehende Abklärungen bezüglich der Trunkenheit des Beschwerdeführers kann – jedenfalls im Verfahren gegen den Beschuldigten – verzichtet werden. Der Beschwerdeführer zielt darauf ab, aufzeigen zu können, dass die Blutalkoholkonzentration von 1,9 Gewichtspromille infolge seiner Krankheit verfälscht sei. Wie vorne gezeigt, hat er ein verkehrsregelwidriges Überholmanöver durchgeführt, mit welchem der Beschuldigte nicht rechnen musste. Der Alkoholisierungsgrad – welcher sich erst ab einer hier nicht erreichten Höhe auf die Schuldfähigkeit auswirkt – ist für die Frage der Kausalität irrelevant.