Der Beschuldigte hat sich verkehrsregelkonform verhalten. 5.8 Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt wird (Art. 139 Abs. 2 StPO). Welche relevanten Erkenntnisse die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von H.________ liefern könnte, welcher mit seinem Fahrzeug an vierter Stelle in der Kolonne gestanden habe, ist nicht ersichtlich. Auch auf weitergehende Abklärungen bezüglich der Trunkenheit des Beschwerdeführers kann – jedenfalls im Verfahren gegen den Beschuldigten – verzichtet werden.