Hier verweist der Beschwerdeführer zur Bekräftigung seiner Auffassung, dass sich die Kolonne zum Zeitpunkt des Überholmanövers in Bewegung befunden habe, selber auf die Aussage des Beschuldigten, wonach bereits zwei Fahrzeuge bei grün die Fahrspur gewechselt hätten und durch die einspurige Strassenführung gefahren seien. Es stellt eine qualifizierte Unvorsichtigkeit dar, wenn der Beschwerdeführer eine Kolonne überholt, welche sich teilweise schon auf die Gegenfahrbahn begeben hat. Der Beschwerdeführer hätte sich unbedingt wieder in die Kolonne eingliedern müssen. Der Beschuldigte hat sich verkehrsregelkonform verhalten.