Sie erschien als qualifizierte Unvorsichtigkeit, mit welcher nicht gerechnet werden musste und welche das sorgfaltswidrige Verhalten des Wohnmobillenkers in den Hintergrund drängte. Das Bundesgericht bejahte in diesem Fall eine Unterbrechung des adäquaten Kausalzusammenhangs (E. 4.3). Hier verweist der Beschwerdeführer zur Bekräftigung seiner Auffassung, dass sich die Kolonne zum Zeitpunkt des Überholmanövers in Bewegung befunden habe, selber auf die Aussage des Beschuldigten, wonach bereits zwei Fahrzeuge bei grün die Fahrspur gewechselt hätten und durch die einspurige Strassenführung gefahren seien.