Der vorliegende Sachverhalt lässt sich aber mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 vergleichen: Der Beschwerdeführer fuhr mit seinem Rennrad in das Heck eines vorschriftswidrig angehaltenen Wohnmobils, obwohl er das Wohnmobil mit den blinkenden Warnlichtern seit einer Distanz von 150 Metern sehen konnte oder hätte sehen können. Die Fahrweise des Radfahrers stellte nicht eine lediglich untergeordnete Unaufmerksamkeit dar. Sie erschien als qualifizierte Unvorsichtigkeit, mit welcher nicht gerechnet werden musste und welche das sorgfaltswidrige Verhalten des Wohnmobillenkers in den Hintergrund drängte.