Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Verkehrsteilnehmer vor dem Kreuzen so stark rechts halten müssen, dass zwischen den Fahrzeugen ein Raum von mindestens 50 Zentimeter besteht. Der Umstand, dass einer der Verkehrsteilnehmer die Fahrbahnmitte nicht verlässt, befreit den andern nicht von der Pflicht, alles zu tun, um einen Zusammenstoss zu vermeiden. Was der Beschwerdeführer daraus für sich abzuleiten versucht, bleibt unklar. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich aber mit demjenigen im Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2010 vom 23. April 2010 vergleichen: