7 gravierend, dass es als einzige Unfallursache anzusehen sei. Der Beschwerdeführer begründet seine Kritik daran mit BGE 107 IV 46. Die dortige Situation ist jedoch mit der vorliegenden nicht vergleichbar. Das Bundesgericht hielt fest, dass sich die Verkehrsteilnehmer vor dem Kreuzen so stark rechts halten müssen, dass zwischen den Fahrzeugen ein Raum von mindestens 50 Zentimeter besteht.