2011, S. 160 f.). Dass auf Strassen mit Sicherheitslinie immer rechts dieser Linie und vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren ist (Art. 33 Abs. 2 SVG), wurde bereits ausgeführt. 5.7 Die Staatsanwaltschaft führt im Sinne einer Eventualbegründung aus, dass selbst ein schuldhaftes Unterlassen des Kontrollblicks nicht als kausal für den Unfall erachtet werden könne. Das Selbstverschulden des Beschwerdeführers sei derart