Die Staatsanwältin verkenne, dass einzig der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten ohne Rücksicht auf den von hinten nahenden Verkehr zum Unfall geführt habe. Damit setzt er sich jedoch – wie auch die Generalstaatsanwaltschaft richtig schreibt – über die juristisch unbestrittene Gegebenheit hinweg, dass (nebst Verletzungsdelikten) die hier infrage stehende Rechtsfigur des Gefährdungsdelikts mit sogenannt vorverlegtem Rechtsgüterschutz existiert (statt vieler STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011, S. 160 f.).