Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe mehrere Fahrzeuge ohne Kollision überholt, was belege, dass er vorschriftsgemäss gefahren sei. Die Staatsanwältin verkenne, dass einzig der Fahrstreifenwechsel des Beschuldigten ohne Rücksicht auf den von hinten nahenden Verkehr zum Unfall geführt habe.