Möglicherweise hat eine Kollision mit dem Körper des Beschwerdeführers stattgefunden, ohne dass sie zu Spuren am linken Seitenspiegel geführt hat. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den Pflichten eines abbiegenden Fahrzeuglenkers braucht nicht näher eingegangen zu werden, da es sich – wie bereits aufgezeigt – um keine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG gehandelt hat. Die Behauptung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug nicht unter Kontrolle gehabt, ist überdies unbegründet. Zum einen gab er an, dass er bei der Baustelle «extrem langsam» angefahren sei, weil sein Wagen über viel Leistung verfüge.