Die Staatsanwaltschaft hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte, welcher dem einzig möglichen Verlauf der Fahrbahn folgte, nicht mit einem von hinten kommenden Motorrad rechnen musste. Es bestand kein Anlass für einen Blick nach links hinten. Die Aussagen des Beschuldigten sind auch nicht unglaubhaft. Abgesehen davon, dass er selber angab, keinen Blick in den Aussenspiegel respektive zurück getätigt zu haben, bedeutet der Umstand, dass im Polizeirapport keine Kollisionsspuren am linken Seitenspiegel vermerkt sind, nicht zwingend, dass die geschilderte Kollision nicht passiert ist.