6 art langsam fahren müssen, dass er innert weniger Meter hätte anhalten können. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschwerdeführer eine Sicherheitslinie überfahren hat, ist zusammengefasst nicht zu beanstanden. Sie ist allenfalls dahingehend zu präzisieren, dass der Beschwerdeführer sich auch nach Beginn der Sicherheitslinie auf der linken Fahrbahnhälfte befunden hat. Nicht ersichtlich ist im Übrigen, wo sich «vor der Ampel eine Leitlinie von ca. 25 m Länge» befinden soll.