Vor einem Fussgängerstreifen muss in aller Regel stark abgebremst werden, wenn sich Personen oder Fahrzeuge in dessen Nähe aufhalten oder damit gerechnet werden muss, dass Fussgänger auftauchen, der Fussgängerstreifen und dessen Umgebung nicht gut überblickbar sind, grundsätzlich vor Schulen, Spitälern usw. sowie allgemein bei unklaren Situationen (vgl. Urteil des Obergerichts SK 14 279 vom 24.06.2015 E. III/3). Die Umgebung des Fussgängerstreifens war nicht gänzlich überblickbar. Aufgrund der Linkskurve – inklusive Haus und Baum – herrschten ausserdem stellenweise eingeschränkte Sichtverhältnisse sowie eine unklare Situation.