Der Beschwerdeführer relativiert seine Behauptung selber, wenn er geltend machen lässt, dass er in einem Bereich zum Überholen angesetzt habe, in welchem sich (noch) keine Sicherheitslinie befunden habe. Selbst wenn dem so gewesen wäre, hätte er spätestens vor Beginn der Sicherheitslinie die Fahrbahnhälfte wechseln müssen, da auf Strassen mit Sicherheitslinie stets rechts der Linie zu fahren ist (Art. 34 Abs. 2 SVG). Ebenso wenig verfängt sein Argument, die Baustelle liege nach einer Linkskurve, weshalb sie nicht erkennbar gewesen sei, als er zum Überholen angesetzt habe.