Abbildung Nr. 2 der UTD-Dokumentation zeigt, dass der Beschwerdeführer sich im Bereich vor der Unfallstelle nicht auf der linken Fahrbahnhälfte hätte befinden dürfen. Dass sich die Sicherheitslinie bis weit nach hinten zurückzieht, ergibt sich ebenfalls aus der Orthophoto der UTD-Dokumentation. Der Beschwerdeführer relativiert seine Behauptung selber, wenn er geltend machen lässt, dass er in einem Bereich zum Überholen angesetzt habe, in welchem sich (noch) keine Sicherheitslinie befunden habe.