Verkehr aus beiden Richtungen zur Verfügung. Mit (selbst illegalen) Überholmanövern insbesondere von Motorradfahrern ist in solchen Verkehrssituation nicht mehr als bloss theoretisch zu rechnen. 5.4 Der Beschwerdeführer bringt an verschiedener Stelle in seiner Beschwerdeschrift vor, es habe «in diesem Bereich» keine Sicherheitslinie gegeben. Diese Behauptung ist falsch. Sie wird durch die aktenkundigen Übersichtsaufnahmen augenfällig widerlegt. Abbildung Nr. 2 der UTD-Dokumentation zeigt, dass der Beschwerdeführer sich im Bereich vor der Unfallstelle nicht auf der linken Fahrbahnhälfte hätte befinden dürfen.