An genannter Stelle wird indes auf Art. 35 Abs. 7 SVG verwiesen, welcher wie folgt lautet: «Dem sich ankündigenden, schneller fahrenden Fahrzeug ist die Strasse zum Überholen freizugeben.» Von einem angekündigten Überholmanöver sowie einem Freigeben des linken Streifens zum Überholen kann keine Rede sein. Der Beschuldigte hat seinen BMW einzig aufgrund des Rotlichts vor der Baustelle auf der Fahrspur angehalten. Die linke Fahrspur entlang der Baustelle stand abwechslungsweise für den (einspurigen!) Verkehr aus beiden Richtungen zur Verfügung.