Eine Richtungsänderung im gesetzlichen Sinne nahm er nicht vor. 5.3 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, der Beschuldigte habe auf der rechten Fahrspur vor der Ampel angehalten, die linke Fahrspur sei also frei gewesen und «somit hat er die Strasse zum Überholen freigegeben». Der Beschuldigte könne deshalb aus Art. 10 Abs. 1 VRV nichts für sich ableiten. Auch diese Rüge verfängt nicht. Der Beschwerdeführer beruft sich grundsätzlich auf eine Lehrmeinung (MAEDER, a.a.O., N. 82 Art. 35 SVG). An genannter Stelle wird indes auf Art.