5 Fahrzeugführer vor der Baustelle faktisch gezwungen gewesen sei, auf die eigentliche Gegenfahrbahn zu wechseln, um das Baustellenhindernis links zu umfahren. Mithin war die vom Beschuldigten gefahrene Spur folgerichtig und logisch. Er folgte dem normalen Verlauf der Fahrbahn. Eine Richtungsänderung im gesetzlichen Sinne nahm er nicht vor.