Dabei wird sich die natürliche Betrachtungsweise an der Linienführung, der Breite der Fahrbahnen vor und nach der fraglichen Stelle sowie am optischen Gesamteindruck, welche Fahrbahn als ordentliche Fortsetzung gilt, orientieren dürfen (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 41 f. zu Art. 34 SVG). Der Beschwerdeführer sagt selber, dass jeder