34 Abs. 3 SVG vor, wenn ein Fahrzeug dem natürlichen Verlauf der Strasse beziehungsweise der Fahrbahn oder eines Fahrstreifens folgend seine Richtung ändert. Es muss darauf ankommen, ob der vom Fahrzeugführer gewählte Weg bei natürlicher Betrachtungsweise als Fortsetzung der bisherigen Fahrrichtung anzusehen ist. Dabei wird sich die natürliche Betrachtungsweise an der Linienführung, der Breite der Fahrbahnen vor und nach der fraglichen Stelle sowie am optischen Gesamteindruck, welche Fahrbahn als ordentliche Fortsetzung gilt, orientieren dürfen (vgl. MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 41 f. zu Art.