Der Beschwerdeführer entgegnet, der Fahrbahnwechsel stelle eine Richtungsänderung dar; weil die rechte Fahrspur wegen der Ampel und der dahinterliegenden Baustelle gesperrt gewesen sei, habe der Beschuldigte nicht weiterfahren können, sondern habe auf die andere Fahrbahnhälfte wechseln müssen. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, liegt keine Richtungsänderung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 SVG vor, wenn ein Fahrzeug dem natürlichen Verlauf der Strasse beziehungsweise der Fahrbahn oder eines Fahrstreifens folgend seine Richtung ändert.