Dementsprechend ist denn auch der Reihenplatz respektive der Standort des Fahrzeugs des Beschuldigten in der Kolonne rechtlich nicht relevant. 5.2 Die Staatsanwaltschaft gelangt in ihrer Verfügung zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte keine Änderung der Fahrtrichtung im Sinne von Art. 34 Abs. 3 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) vorgenommen habe, da er aufgrund der temporären Verkehrsregelung auf die andere Spur geschwenkt sei, um die Baustelle zu passieren. Er habe nicht auf eventuell nachfolgende Fahrzeuge Rücksicht nehmen müssen. Der Beschwerdeführer entgegnet, der Fahrbahnwechsel stelle eine Richtungsänderung dar;