Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer selber auf die (nicht erhärtbare) Aussage des Beschuldigten, wonach zum Zeitpunkt der Kollision vor ihm bereits zwei Fahrzeuge bei grün Strassenseite gewechselt hätten und durch die einspurige Strassenführung gefahren seien. Allein deshalb, weil vor den vom Beschwerdeführer überholten beziehungsweise noch zu überholenden Fahrzeugen eine Baustelle mit Engpass lag, hat dieser nicht überholen dürfen. Dementsprechend ist denn auch der Reihenplatz respektive der Standort des Fahrzeugs des Beschuldigten in der Kolonne rechtlich nicht relevant.