SR 741.11) lautet, dass ein Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden. Es kann in Bezug auf das Gefahrenpotenzial nicht im Ansatz einen Unterschied ausmachen, ob die Fahrzeugkolonne vor dem Engpass gerade noch stillstand oder sich – insbesondere im vorderen Bereich – bereits in Bewegung gesetzt hatte. Darüber hinaus verweist der Beschwerdeführer selber auf die (nicht erhärtbare) Aussage des Beschuldigten, wonach zum Zeitpunkt der Kollision vor ihm bereits zwei Fahrzeuge bei grün Strassenseite gewechselt hätten und durch die einspurige Strassenführung gefahren seien.