Das Überholen einer Kolonne sei nur verboten, wenn es sich um eine stehende handle. Wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme richtig schreibt, trug die Staatsanwaltschaft diesem Umstand bereits Rechnung, indem sie ausführte, dass der Beschwerdeführer die vor der Baustelle bei Rotlicht «wartende bzw. bei Blinklicht anfahrende» Kolonne nicht hätte überholen dürfen. Die Bestimmung von Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) lautet, dass ein Überholen untersagt ist, wenn sich vor dem voranfahrenden Fahrzeug Hindernisse befinden.