4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a - e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, welcher eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Einstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore.