Damit hat C.________ auch die Vorschriften betreffend Überholen in Kolonnen (Art. 35 Abs. 2 und 47 Abs. 2 SVG) verletzt wie auch die Regel, dass vor unübersichtlicher Stelle nicht überholt werden darf (Art. 35 Abs. 3 SVG) bzw. die Sicherheitslinie nicht überfahren werden darf (vgl. zur Sicherheitslinie die Fotodokumentation des UTD, aus welcher ersichtlich ist, dass die Sicherheitslinie erst relativ kurz vor der Lichtanlage endet). Abschliessend ist noch festzuhalten, dass C.________ im Unfallszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1.99 Gewichtspromille aufwies und einen nichtgeprüften Helm trug.