Vorab ist hier der bereits zitierte Art. 10 Abs. 2 VRV zu nennen, wonach kein Fahrzeug überholt werden darf, welches sich vor einem Verkehrshindernis befindet. Weiter ist festzuhalten, dass auch der Zeuge F.________, welcher direkt hinter A.________ fuhr, das Motorrad erst unmittelbar vor der Kollision mit dem Pw A.________ festgestellt hat (EV F.________ vom 07.04.2016). Dies kann nur dahingehend ausgelegt werden, als dass sich das Motorrad weiter hinter in der Kolonne – oder gar nicht in der Kolonne – befand, jedenfalls nicht unmittelbar hinter dem Pw F.________. Damit hat C.________ auch die Vorschriften betreffend Überholen in Kolonnen (Art.