Selbst wenn man von einem ganz geringen Verschulden von A.________ ausginge, weil er keinen Kontrollblick in den linken Seitenspiegel machte, so würde dieser fehlende Kontrollblick nicht kausal für den Unfall sein. Das Selbstverschulden von C.________ ist vorliegend so gravierend, als dass es als einzige Ursache für seinen Unfall angesehen werden muss und dass es die Kausalität des allenfalls ganz geringen Verschuldens von A.________ ausschliesst. Vorab ist hier der bereits zitierte Art. 10 Abs. 2 VRV zu nennen, wonach kein Fahrzeug überholt werden darf, welches sich vor einem Verkehrshindernis befindet.