Er durfte gestützt auf Art. 10 Abs. 2, 2. Satz VRV und den bundesgerichtlichen Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, dass sich die von hinten kommenden Fahrzeuge korrekt in die Kolonne eingereiht hatten und ihn kein plötzlich von hinten kommendes Fahrzeug überholen würde (vgl. auch die Schlussbemerkungen der Kapo Bern auf dem Zusatzblatt des Unfallprotokolls, unten).